Seit dem 16. März 2006 gibt es
ein neues Urteil des BFH über die erforderlichen Angaben in einem Fahrtenbuch.
Damit wird der unten aufgeführte Auszug aus dem EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 und
§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Sätze 2 und 3 nochmals eindeutig untermauert.
Den kompletten Text
des Urteils können Sie hier nachlesen und als
herunterladen.
Die Entscheidung wurde am 19.
April 2006 in den Pressemitteilungen des BFH veröffentlicht.

Auszug aus EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 und
§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Sätze 2 und 3
Anforderungen an ein Fahrtenbuch
Ein Fahrtenbuch muss mindestens folgende Eintragungen enthalten:
-
Datum und Kilometerstand zu Beginn und Ende jeder einzelnen betrieblich
oder beruflich veranlassten Fahrt,
-
Reiseziel,
-
Reisezweck und
-
aufgesuchte Geschäftspartner.
Wird ein Umweg gefahren, ist dieser aufzuzeichnen. ...
Für Privatfahrten genügen jeweils
Kilometerangaben; für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte genügt jeweils
ein kurzer Vermerk im Fahrtenbuch.
Nichtanerkennung eines Fahrtenbuches
Wird die Ordnungsmäßigkeit der Führung
eines Fahrtenbuches von der Finanzverwaltung z.B. anlässlich einer
Betriebsprüfung nicht anerkannt, ist die Nutzung des Kraftfahrzeugs zu
Privatfahrten, zu Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte sowie zu
Familienheimfahrten nach den Pauschsätzen zu bewerten.
Elektronisches Fahrtenbuch
Ein elektronisches Fahrtenbuch ist anzuerkennen, wenn sich daraus die
selben Erkenntnisse wie aus einem manuell geführten Fahrtenbuch gewinnen lassen.
Beim Ausdrucken von elektronischen Aufzeichnungen müssen nachträgliche
Veränderungen der aufgezeichneten Angaben technisch ausgeschlossen, zumindest
aber dokumentiert werden.
Auszug Ende
Schreiben des Bundesministeriums für Finanzen an die
obersten Finanzbehörden der Länder zur ertragssteuerlichen Erfassung der Nutzung
eines betrieblichen Kraftfahrzeuges zu Privatfahrten von 21. Januar
2002
Steuerfalle: Vier Todsünden beim Fahrtenbuch (Link zu
www.vnr.de)
So erkennt das Finanzamt ein Fahrtenbuch an (Link zu
www.vnr.de)
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